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Veröffentlicht am Mittwoch, 09. Juni 2021 15:12
unter Beachtung der CORONA-Vorschriften des Landes Hessen ab 01. Oktober 2022
Montag:
16:00-17:00 Uhr Musik bewegt 55 Plus Sporthalle
17:30-18:30 Uhr Rückenfitness Sporthalle
18:30-20:00 Uhr YOGA Clubraum 2
19:00-20:00 Uhr Rückenfitness Sporthalle
20:30-22:00 Uhr Badminton Sporthalle
Dienstag:
15:00-15:45 Uhr Kreatives Turnen Sporthalle
16:00-16:45 Uhr Fun@Sport für Kids (2-4 Jahre) Sporthalle
17:00-17:45 Uhr Fun@Sport für Kids (4-6 Jahre) Sporthalle
18:30-19:30 Uhr Fit-Mix Clubraum 2
20:00-21:00 Uhr Fitness im Trend Sporthalle
21:15-22:30 Uhr Volleyball Sporthalle
Mittwoch:
10:30-11:30 Uhr Pilates - Zeiten in Klärung Sporthalle
17:00-19:30 Uhr Tischtennis (Nestle) Sporthalle
18:30-19:30 Uhr Dance-Fit Clubraum 2
19:30-22:30 Uhr Schach für Erwachsene) Clubraum 1
20:00-22:00 Uhr Pilates - Zeiten in Klärung Sporthalle
Donnerstag:
17:00-18:00 Uhr Taekwondo (Kinder/Jugendliche) Sporthalle
18:00-20:00 Uhr Taekwondo (Kinder/Jugendliche) Clubraum 2
19:15-20:15 Uhr Pilates - Zeiten in Klärung Sporthalle
20:30-22:00 Uhr Prellball Sporthalle
Freitag:
14:30-16:00 Uhr Gymnastik 60 Plus Sporthalle
17:00-20:00 Uhr Taekwondo (Kinder/Jugendliche) Sporthalle
19:00-22:00 Uhr Kegeln (Termin steht noch nicht fest) NTG Gaststätte
20:00-22:30 Uhr Tischtennis Sporthalle
Samstag:
11:00-13:00 Uhr Taekwondo - Freies Training (Kinder/Jugendliche) Sporthalle
14:00-15:30 Uhr Fitness mit Bosu Sporthalle
Die „Rot markierten Zeiten“ weisen den Kinder- und Jugendsport aus, die „Schwarz markierten Zeiten“ nur das Sportangebot für Erwachsene
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Veröffentlicht am Mittwoch, 10. Februar 2021 20:02
Begründung zum Einzug der Mitgliedsbeiträge
Haben Vereinsmitglieder aufgrund des ausgesetzten Sportbetriebs Anspruch auf Erstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge oder auf Reduzierung des Beitrages für den Zeitraum, in dem kein Angebot stattfinden konnte?
Können Mitglieder ihre Mitgliedschaft mit einem Sonderkündigungsrecht beenden?
Mitglieder haben in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Erstattung des Beitrages. Ebenso entsteht aus dieser Situation auch kein Sonderkündigungsrecht. In der Regel ist der Mitgliedsbeitrag nicht an konkrete Sportnutzungen gebunden, sondern ist, wie der Name schon sagt ein „Beitrag für die Mitgliedschaft“. Als Mitglied ist man kein Kunde, sondern Teil des Vereins. Die Kosten des Vereins laufen ja weiter und man hat als Mitglied eine Verantwortung gegenüber dem Verein. Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern dient dem Verein dazu, seinen Zweck zu verwirklichen. Mit den Kosten für ein Flug- oder Konzertticket lässt sich der Mitgliedsbeitrag daher nicht vergleichen.
Gleiches gilt für „echte“ Abteilungsbeiträge. Auch diese werden vom Mitgliedern gezahlt, ohne dass eine direkte Gegenleistung des Vereins damit verbunden ist. Daher sind Mitgliedsbeitrag und Abteilungsbeitrag auch im ideellen Bereich zu verbuchen.
Darf ein Verein auf Beitragszahlungen verzichten oder diese erstatten?
Ein gemeinnütziger Verein darf lediglich dann auf Beitragszahlungen verzichten oder diese erstatten, wenn eine Satzungsregelung dies erlaubt. Gemeint ist damit eine Ausnahmeregelung für einzelne, in wirtschaftliche Not geratene Mitglieder. Besteht keine solche Ausnahmeregelung riskiert der Verein seine Gemeinnützigkeit.
Sieht die Satzung die Zahlung von Beiträgen vor, ist eine Regelung, die den Verzicht auf die Beitragszahlung aller Mitglieder gestattet, hingegen nicht möglich. Wie schon dargelegt, kann in die Satzung allenfalls eine Regelung aufgenommen werden, die es erlaubt, ausnahmsweise auf die Beitragszahlung einzelner Mitglieder zu verzichten, wenn diese wirtschaftlich in Not geraten sind.
Eine weitere und vorübergehende Ausnahmeregelung gibt es lediglich für durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder. Wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen, ist eine solche Rückzahlung oder eine solche Befreiung dennoch ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2021 steuerrechtlich unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit. Der Verein muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für den Verein plausibel aus anderen Umständen ergibt.